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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbedingungen

Im Falle einer durch uns bestätigten Buchung eines Selbstmietfahrzeuges und dem damit verbindlichen Vertrag zwischen Mieter und Getcharlie (im folgendem Vermieter genannt) sind die nachfolgenden Mietkonditionen in ihrer zum Zeitpunkt der Anmietung vorliegenden Form für den Mieter verbindlich.

2. Vertragsabschluss

2.1 Mit der Reservierung der jeweils gewünschten Fahrzeugklasse, welche per Telefon, persönlich Vorort oder über die Website erfolgen kann, kommt ein rechtsgültiger Vertrag nach §145 BGB „Bindung an den Antrag“ zustande.

2.2 Falls die gewünschte Fahrzeugklasse zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht verfügbar ist, behält der Vermieter sich das Recht vor, ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeugklasse bereitzustellen oder aber die Buchung zu stornieren. Der Mieter hat zu keinem Zeitpunkt ein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug.

3. Reservierung, Änderung & Stornierung

3.1 Im Falle einer Buchungsänderung vor Mietbeginn behält der Vermieter sich das Recht vor, den jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif anzuwenden. Der Vermieter muss der Änderung in keinem Falle zustimmen.

3.2 Im Falle dessen, dass ein Kunde das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen kann, hat er die Möglichkeit die Buchung bis zu 48h vor Mietbeginn kostenfrei zu stornieren.

3.3 Sollte die Stornierung innerhalb der 48h vor Mietbeginn liegen, behält der Vermieter sich das Recht vor Stornokosten in voller Höhe des im Voraus veranschlagten Gesamtmietpreises pro gemietetes Fahrzeug und die dazu angemieteten „Add-ons“ (zusätzliche anmietbare Gegenstände wie z.B. Spanngurte) als pauschalen Schadensersatz zu erheben. Die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters bleiben in diesem Zeitraum in vollem Umfang bestehen.

3.5 Die Reservierungsbindung des Vermieters endet, falls der Mieter den Mietbeginn um mehr als 30 Minuten verpasst und dem Vermieter keine Mitteilung über eventuelle Verspätungen zur Fahrzeugabholung zukommen lässt, in diesem Fall ist der Vermieter wie in Punkt 3.3 dargelegt, berechtigt den vollen Mietpreis in Rechnung zu stellen.

4. Formalitäten Fahrzeugübergabe

4.1 Die Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt innerhalb der Öffnungszeiten, oder nach Absprache mit dem Vermieter auf dem Gelände vom Vermieter.

4.2 Folgende Dokumente müssen bei Abholung zwingend dem Vermieter vorgezeigt werden: – eine gültige Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B oder vergleichbare internationale Fahrerlaubnisse nach Bestimmungen des BMVI – einen gültigen Personalausweis oder Reisepass

4.3 Falls eine der in 4.2 genannten Bedingungen nicht erfüllt werden kann, oder falls der Mietpreis nicht bezahlt wird, erfolgt keine Übergabe des Mietfahrzeuges. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet und der entstandene finanzielle Schaden wird dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.

4.4 Vor Fahrtantritt müssen die Mieter sich von dem korrekten vom Vermieter angegebenen Kilometerstand, dem allgemeinen Zustand, der Verkehrstauglichkeit und dem vollständig gefüllten Kraftstofftank überzeugen. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit 1 Warndreieck, 1 Verbandskasten, 2 Warnwesten, 1 Kopie der Fahrzeugpapiere und 1 Handfeger. Bei Verlust haften die Mieter jeweils in Höhe von 25,00 €.

4.5 Anhand des Übergabeprotokolls vergewissert sich der Mieter über den Zustand und eventuelle Vorschäden des Fahrzeuges. Vorschäden müssen im Protokoll festgehalten und jeweils vom Vermieter und vom Mieter quittiert werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

4.6 Nach Beendigung des Mietvertrages, oder nach Überschreitung der Vermietdauer ist der Vermieter jederzeit berechtigt das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu nehmen.

5. Benutzung des Fahrzeugs & berechtigte Fahrer

5.1 Nutzungsberechtigt sind die im Mietvertrag als 1. und 2. Fahrer eingetragenen Personen, sowie weitere im Mietvertrag eingetragene Personen. Jene müssen im gesamten Mietzeitraum über eine im Mietzeitraum liegende gültige Fahrerlaubnis verfügen und diese bei sich führen. Die gültigen Dokumente müssen vor Übergabe dem Vermieter vorgezeigt werden. Der Mieter muss die volle Fahrtauglichkeit jedes berechtigten Fahrers gewährleisten, so dürfen diese zu keinem Zeitpunkt der Nutzung unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen stehen.

5.2 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Gelände- und Wald- und Wiesenfahrten oder zu Fahrten auf Rennstrecken. Untersagt sind des Weiteren die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Mieter haftet für alle während der Nutzung anfallenden Bußgelder, Gebühren und Strafen. Vertragsstrafe bei Nichtbeachtung beläuft sich auf 1000 EUR, zuzüglich eventueller Schäden am Fahrzeug.

6. Mietpreis

6.1 Der Vermieter ist berechtigt, gemäß der zum Anmietzeitraum gütigen Tarifliste vor der Übergabe des Fahrzeuges eine Mietvorauszahlung in voller Höhe zu verlangen. Spätestens bei Fahrzeugrückgabe ist der Mietpreis in voller Höhe zu zahlen. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen zu verlangen.

6.2 Grundsätzlich ergibt sich der Mietpreis durch die zum Zeitpunkt der Anmietung geltende Preisliste. Änderungen des Preises können auch noch nach Vertragsabschluss vorgenommen werden.

6.3 Der Mieter übernimmt die Kosten für die Betankung des Fahrzeuges. Sollte das Fahrzeug nicht mit mindestens demselben Tankinhalt zurückgeben werden wird der fehlende Kraftstoff sowie eine Servicegebühr in Höhe von 100,00 € in Rechnung gestellt. In der Regel sind die Fahrzeuge bei Fahrtantritt und Fahrtende vollgetankt. Bei Rückgabe ist dem Servicepersonal ein entsprechender Tankbeleg vorzulegen.

6.4 Der Mietpreis und sonstigen Kosten ist für den Vermieter freibleibend.

7. Kraftstoff

Die Fahrzeuge werden vollgetankt vom Vermieter übergeben und der Mieter ist verpflichtet diese auch wieder vollgetankt zurückzugeben. Im Falle einer Rückgabe ohne vollen Tank behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter Kraftstoffkosten, sowie den für den Vermieter entstanden Zeit- und Arbeitsaufwand zur vollständigen Betankung wie in Punkt 6.2 in Rechnung zu stellen.

8. Zahlungsbedingungen

Die Gesamtmietkosten sind im Voraus bei Abholung zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen. Unplanmäßige Kosten wie Mehrkilometer oder Verlängerungen des Mietvertrages sind bei Rückgabe des Fahrzeuges in bar zu zahlen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift zahlungsfähig zu sein und den Mietpreis in voller Höhe zahlen zu können. Die Höhe des Kilometerentgeldes entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene und vom Vermieter akzeptierte Zahlungsart.

9. Haftungsbefreiung des Vermieters

Für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens ergeben, haftet der Vermieter nicht.

10. Haftung des Mieters

10.1 Bei sämtlichen Schäden am Fahrzeug, bei Verlust des Fahrzeugs, sowie Verletzungen dieses Nutzungsvertrages/AGB, bei Schäden 3ter oder Verlust eines Schlüssels haften grundsätzlich alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch nach den allgemeinen Haftungsregeln. In allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit §81 Abs.2 VVG, haftet der Mieter als Gesamtschuldner bis zum vollen Fahrzeugwert sowie für Schäden 3ter.

10.2 Die Haftung der Mieter erstreckt sich auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall in voller Höhe gesamtschuldnerisch.

10.3 Für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten haften uneingeschränkt die Mieter während der Mietdauer. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 20,00€ dem Mieter in Rechnung gestellt.

11. Unfall, Diebstahl und die Anzeigepflicht

11.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Kunde sofort den Vermieter und die Polizei zu verständigen und den Schaden durch diese aufnehmen zu lassen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkende Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, haben die Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

11.2 Jeder Unfall, Schaden oder besondere Vorkommnisse sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe. Geschieht dies nicht durch eine im Mietvertrag eingetragene Person, haften alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch zusätzlich mit 250.00 €. Es gelten hier alle aufgeführten Regelungen aus 11.5 und 11.6.

11.3 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schaden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzufuhren sind. Auch diese sind dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Regelung aus 12.5. und 12.6

12. Versicherungsschutz

12.1 Haftpflicht-Versicherungssumme: Versicherungssumme 100 Mio. € bei Personenschäden auf 12 Mio. € je geschädigte Person begrenzt

12.2 Alle Fahrzeuge sind gesetzlich versichert. Bei Schäden an Fahrzeugen vom Vermieter oder die durch das Fahrzeug verursachte Schäden an Fahrzeugen 3ter,
haften die Mieter bis zu 2500,00 € pro Schadensfall. Ausgenommen sind hierbei die Schadensnebenkosten wie evtl. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Rechtsverfolgungskosten.

12.3 Bei Schaden, die durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, insbesondere der Durchfahrtshöhe und -breite oder durch nicht verzurrte Ladung entstehen, haftet der
bzw. die Mieter gesamtschuldnerisch in voller Höhe. Ins besondere zählen hierzu Schäden die bei Rückwärtsbewegungen des Fahrzeuges oder Rangierarbeiten am Fahrzeug sowie an Fahrzeugen oder Gegenständen 3ter entstehen.
Ein und Ausparken sind unter anderem Rangierarbeiten. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der bzw. die Mieter ebenfalls gesamtschuldnerisch.

12.4 Der Vermieter haftet nicht für die durch den Mieter transportierte Ladung. Dies gilt auch für Schäden die durch ein Mangel am Fahrzeug verursacht wurden (z.B. Wassereintritt).

12.5 Unfallflucht ist eine Straftat. Die Haftpflichtversicherung zahlt den entstandenen Schaden nicht und/oder fordert Kosten dafür ein. Für diese Kosten sind die Mieter in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.

12.6 Bei Unfallflucht und/oder Nichtmeldung eines Schadens an Fahrzeugen vom Vermieter entfällt die Reduzierung der Haftungsobergrenze und die Mieter sind im vollen Umfang gesamtschuldnerisch haftbar für den entstandenen Schaden an den Fahrzeugen.

12.7 Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen- und Glasschäden. Im Besonderen ist bei jeglichen Durchfahrten (Toren, Einfahrten, kleinen Zufahrtswegen, o.Ä.) auf die Bodenfreiheit zu achten. Schäden durch Nichtbeachtung gelten als grob fahrlässig, der oder die Mieter haften gesamtschuldnerisch in voller Schadenshöhe.

13. Rückgabe des Fahrzeuges / Nutzungsdauer

13.1 Die Mieter sind verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem 0Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Setzen die Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

13.2 Wird das Fahrzeug später abgeholt oder früher abgegeben als vertraglich vereinbart, so können die Mieter die Erstattung der anteiligen Miete nicht verlangen und einer Verlängerung kann widersprochen werden. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.

13.3 Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Wird die Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters fortgeführt, wird ab 15 Minuten Überschreitung jede weitere volle Stunde in Rechnung gestellt, sowie eine Vertragsstraße vom Tagesmietpreis der jeweiligen Fahrzeugklasse erhoben: Dies gilt auch für einen vereinbarten Tagespreis oder pauschale Preise.

13.4 Nach Überschreitung der vereinbarten Mietzeit gilt außerdem, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die zusätzliche Inanspruchnahme haben die Mieter zu tragen.

13.5 Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels haften die eingetragenen Mieter gesamtschuldnerisch in Höhe von 200,00 € zzgl. der Ersatzbeschaffungskosten.

13.6 Das Fahrzeug ist in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurück zu geben ist das Fahrzeug verschmutzt, sodass eine Reinigung vorgenommen werden muss, ist der Vermieter berechtigt, den Mietern eine Reinigungspauschale in Höhe von 100.00 € in Rechnung zu stellen.

14. Datenschutzklausel

Der Vermieter ist berechtigt alle Daten, welche die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen gemäß der §§ 18, 29 Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu nutzen.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrags, dieser AGB oder der Preisliste nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich ins Nutzungsvertrag oder in diesen Bedingungen eine Lücke herausstellen. so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Der Gerichtsstand ist Dresden.